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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Ratinger Unternehmer Netzwerk (RUN). Er ist in das
    Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf unter der Nummer VR10476 eingetragen.
  2. Der Verein hat den Sitz in Ratingen, Eisenhüttenstraße 6. Der Verein wurde am
    07.01.2010 errichtet.
  3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
  4. Weder der Verein noch seine Mitglieder arbeiten nach den Technologien des
    Scientologen Ron C. Hubbard.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele

  1. Der Verein ist das Netzwerk von Unternehmern aus der Region Ratingen und mit
    einem Bezug zu dieser Region. Der Verein hat den Zweck der Vernetzung von
    Mitgliedern und Interessenten aus allen Branchen und deren Bereichen.
  2. Der Verein hat den Zweck kleiner und mittlere Unternehmen am Standort Ratingen
    und Umgebung zu stärken, untereinander zu unterstützen und zu sich mit einander
    zu vernetzen.
  3. Der Verein nimmt sich insbesondere folgender Aufgaben an:
    a. Vernetzung und Unterstützung der Mitglieder beim Aufbau und der Pflege von
    Geschäfts- und Kundenbeziehungen durch den Aufbau eines
    Unternehmernetzwerks
    b. Förderung der Zusammenarbeit mit den der regionalen Wirtschaft, Verwaltung,
    Politik und Bildung
    c. Durchführungen von Veranstaltungen wie z.B. Informations- und
    Kontaktveranstaltungen

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den
    schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Mitgliederrat gemeinsam
    mit dem Vorsitzenden. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung.
  2. Die Mitgliedschaft kann zu jedem Ersten eines Monats beginnen.
  3. Neben ordentlichen Mitgliedern (Premiummitglieder) können auch Fördermitglieder
    aufgenommen werden. Auch für die Fördermitglieder gilt §3 (1) und (2)
    entsprechend. Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen kein
    Stimmrecht. Der Vorstand legt fest, welche Leistungsunterschiede es zwischen
    Premium-Mitgliedern und Fördermitgliedern gibt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    a) Mit dem Tod des Mitgliedes
    b) Durch Streichung von der Mitgliederliste
    c) Durch Ausschluss aus dem Verein
    d) Bei juristischen Personen durch deren Auslösung
    e) Durch Ablauf der Mitgliedschaft
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste
    gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
    Betrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  3. Ein Premiummitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
    gestrichen werden, wenn es zwei Monate oder länger nicht an den Frühstücksveranstaltungen teilgenommen und keinen Vertreter entsandt hat. Sollte ein
    Premiummitglied auf Grund einer längeren Erkrankung an der Teilnahme am
    Frühstück verhindert sein, kann das Mitglied dies durch Attest nachweisen, um
    nicht von der Mitgliederliste gestrichen zu werden.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
    durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen
    werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
    persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des
    Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
  5. Die Mitgliedschaft endet automatisch nach 12 Monaten nach Beitritt. Sie kann
    verlängert werden. Hierzu ist ein Antrag des betreffenden Mitglieds notwendig.
    Über diesen Verlängerungsantrag entscheidet der Mitgliederrat gemeinsam mit
    dem Vorsitzenden.
  6. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied keinen
    Anspruch auf Erstattung von Beiträgen – auch nicht zeitanteilig.
  7. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf ein
    Auseinandersetzungsguthaben oder anteilige Vermögenswerte des Vereins.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben. Über die Höhe
    entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Jahresbeitrag ist zum letzten Tag des Monats fällig, in dem die Mitgliedschaft
    bzw. die Verlängerung der Mitgliedschaft beginnt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann einen einmaligen Aufnahmebeitrag festsetzen.
    Dieser ist mit Beginn der Mitgliedschaft zu begleichen.

§ 6 Vereinsorgane

sind:
a) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB
b) der Gesamtvorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) der Mitgliederrat

§ 7 Vorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus:
    a) dem Vorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Schriftführer
    d) dem Schatzmeister
  2. Der Verein wird durch den Gesamtvorstand geführt und verwaltet. Vorstand im Sinne
    des §26 BGB sind ausschließlich der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende,
    die den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
  4. Der Vorstand wird von einem Gremium beraten. Zu diesem Gremium gehört der
    Mitgliederrat. Angehörige des beratenden Gremiums vertreten den Verein nicht.
  5. Alle Vorstandsmitglieder werden durch eine Ja-Stimme mehr über die Nein-Stimmen
    gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  6. Gewählt und besetzt werden alle Ämter für eine Amtszeit von einem Jahr. Der
    bestehende Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
    einzeln zu wählen.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der
    Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
    Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  8. Bei Abstimmungen im Vorstand hat jedes Vorstandsmitglied eine Stimme. Die
    Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
    des Vorsitzenden.
  9. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Bei Erfüllung von Aufgaben erhält er einen
    Auslagenersatz nach steuerlichen Grundsätzen.

§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
    Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen wurden. In jedem
    Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der
    Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
    zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzender, anwesend sind. Bei der
    Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
    Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
  2. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der
    Stellvertreter. Können sich die Stellvertreter nicht über die Leitung der Versammlung
    einigen, leitet der ältere Stellvertreter die Sitzung. Die Beschlüsse des Vorstandes
    sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
  3. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichen Wege oder fernmündlichen gefasst
    werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden
    Regelung erklären.

§ 9 Mitgliederrat

  1. Der Mitgliederrat gemäß § 7 Abs. 4 besteht aus bis zu fünf Mitgliedern.
  2. Der Mitgliederrat wird gemäß § 11 Abs. 2g von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Alle Mitgliederratsmitglieder werden durch eine Ja-Stimme mehr über die Nein-Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl.
  4. Gewählt und besetzt wird der Mitgliederrat für eine Amtszeit von einem Jahr. Der
    bestehende Mitgliederrat bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des
    Mitgliederrats ist einzeln zu wählen.
  5. Scheidet ein Mitglied des Mitgliederrats während der Amtsperiode aus, so wählt der
    Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche
    Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  6. Der Mitgliederrat wählt aus seinem Kreis einen Sprecher für die gesamte Amtszeit mit einfacher Mehrheit. Findet kein Mitglied der Mitgliederrates die Mehrheit, so ist der Älteste des Mitgliederrates deren Sprecher.
  7. Bei Abstimmungen im Mitgliederrat hat jedes Mitgliederratsmitglied eine Stimme. Die Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers.
  8. Zu den Aufgaben des Mitgliederrats gehören insbesondere die Beratung und
    Entscheidung über die Neuaufnahme von Mitgliedern sowie von Verlängerungsanträgen von Mitgliedern. Der Mitgliederrat prüft den Aufnahmeantrag sowie die Referenzen des Aufnahmebegehrenden. Darüber hinaus vermittelt der Mitgliederrat bei Disputen zwischen einzelnen Mitgliedern, sofern es die Mitgliedschaft im Verein betrifft. Sofern Beschwerden über ein Mitglied bzw. dessen Geschäftspraktiken bekannt werden, so hört der Mitgliederrat das betreffende Mitglied und erarbeitet ggf. eine Beschlussvorlage für den Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung.
  9. Der Mitgliederrat ist ehrenamtlich tätig. Bei Erfüllung von Aufgaben erhält er einen
    Auslagenersatz nach steuerlichen Grundsätzen.

§ 10 Beschlussfassung des Mitgliederrats

  1. Der Mitgliederrat fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Mitgliederratssitzungen,
    die von deren Sprecher schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen wurden.
    In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung
    der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Mitgliederrat ist beschlussfähig, wenn
    mindestens drei Mitglieder des Mitgliederrats sowie der Vorsitzende des Vereins
    anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der
    Sitzung.
  2. Die Sitzung leitet der Sprecher, bei dessen Abwesenheit der Vorsitzende.
  3. Ein Beschluss des Mitgliederrats kann auf schriftlichen Wege oder fernmündlichen
    gefasst werden, wenn alle Mitgliederratsmitglieder sowie der Vorsitzende ihre
    Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Premiummitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a) Genehmigung der Tagesordnung
    b) Genehmigung des letzten Protokolls
    c) Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
    d) Genehmigung des Rechnungsabschlusses
    e) Entlastung des Vorstandes
    f) Wahlen zum Vorstand
    g) Wahlen zum Mitgliederrat
    h) Wahl von zwei Kassenprüfern
    i) Satzungsänderungen
    j) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    k) Verabschiedung von Aufnahmebedingungen
    l) Auflösung des Vereins

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal eines Jahres, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Werktags. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn
es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet
ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
    einem der Stellvertreter geleitet. Können sich die Stellvertreter nicht über die Leitung
    der Versammlung einigen, leitet der ältere Stellvertreter die Sitzung. Sind weder der
    Vorsitzende noch einer der Stellvertreter anwesend, wird die Versammlung von einem
    anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
    die Versammlung einen Leiter.
  2. Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
    Versammlungsleiter einen Protokollführer.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss
    schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste
    zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens
    beschließt die Mitgliederversammlung.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
    Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit
    der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer
    Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch
    eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des
    Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
  7. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit
    der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten
    statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom jeweiligen Versammlungsleier und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  9. Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
    und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde
    Bestimmung anzugeben.

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
    Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
    Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
    Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung
    entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die
    erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
    Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die Mehrheit von drei Viertel
    der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von
    Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den
    Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
die Einbehaltung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks
und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13
    festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 07.01.2010
    verabschiedet und am 19.08.2010, 22.3.2012, 8.7.2013 sowie 21.3.2018 geändert.
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